BGH - Beschluss vom 19.12.2018
VII ZB 45/18
Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 552
MDR 2019, 240
MDR 2019, 594
NJW-RR 2019, 446
WM 2019, 271
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 287 M 6426/17
LG Köln, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 T 226/17

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter hinsichtlich der Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen VII ZB 45/18

DRsp Nr. 2019/1372

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter hinsichtlich der Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts

Lässt der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO selbst die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, ist diese Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Einzelrichter) vom 5. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der am 6. Januar 2001 geborene Gläubiger ist der Sohn des Schuldners und betreibt gegen diesen die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts des Jugendamts Kreis Borken vom 18. Juli 2007.