OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2020
(1 Z) 53 Ss-OWi 714/19 (404/19)
Normen:
UWG § 79 Abs. 3; UWG § 80 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 87 OWi 414/18

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist und wegen Fehlens der Urteilsgründe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen (1 Z) 53 Ss-OWi 714/19 (404/19)

DRsp Nr. 2020/1914

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist und wegen Fehlens der Urteilsgründe

1. Die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO führt bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da dies nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Fortbildung des materiellen Rechts möglich ist, eine Prüfung des formellen Rechts jedoch nicht stattfindet. 2. Da selbst das Fehlen der Urteilsgründe nicht zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt, ist auch darüber hinaus die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist in der Regel ohne Relevanz.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt wurde und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

UWG § 79 Abs. 3; UWG § 80 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21. November 2019.