BVerwG - Beschluss vom 13.11.2018
4 BN 33.18
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 49/16

Zulassung der Revision hinsichtlich Klärung der Verfügbarkeit der Arten umweltbezogener Informationen

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 4 BN 33.18

DRsp Nr. 2018/18763

Zulassung der Revision hinsichtlich Klärung der Verfügbarkeit der Arten umweltbezogener Informationen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe