OLG Dresden - Beschluss vom 02.01.2020
4 W 1024/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 263/19
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 456 K 399/18

Zulassung einer weiteren Beschwerde im Verfahren über einen KostenansatzKeine Umdeutung einer Beschwerde in eine Gegenvorstellung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 4 W 1024/19

DRsp Nr. 2020/1633

Zulassung einer weiteren Beschwerde im Verfahren über einen Kostenansatz Keine Umdeutung einer Beschwerde in eine Gegenvorstellung

Die weitere Beschwerde im Verfahren über den Kostenansatz bedarf zwingend der Zulassung durch das Landgericht. Eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung ist ausgeschlossen.

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12.9.2019 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sie vom Landgericht, das vorliegend im Verfahren nach § 66 GKG als Beschwerdegericht entschieden hat, nicht zugelassen wurde (§ 66 Abs. 4 GKG). Eine Umdeutung der unzulässigen weiteren Beschwerde in eine Gegenvorstellung scheitert daran, dass der Kostenansatz vorliegend nicht durch das Oberlandesgericht von Amts wegen geändert werden könnte, weil die Voraussetzungen des § 63 Abs.3 GKG nicht vorliegen. Unabhängig hiervon gäbe das Beschwerdevorbringen hierzu auch keinerlei Anlass.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Verfahren nach § 66 GKG sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 263/19
Vorinstanz: AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 456 K 399/18