OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
1 A 11633/17.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; LBauO § 70 Abs. 1; LBauO § 72;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 435/16 KO

Zumutbarkeit des Ausweichens auf eine zulässige und weniger empfindliche Nutzungsart; Berücksichtigung der durch die Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich vermittelten Baulandqualität; Pflicht zur Rücksichtnahme auf einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 A 11633/17.OVG

DRsp Nr. 2019/289

Zumutbarkeit des Ausweichens auf eine zulässige und weniger empfindliche Nutzungsart; Berücksichtigung der durch die Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich vermittelten Baulandqualität; Pflicht zur Rücksichtnahme auf einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb

Von einem Bauherrn eines Wohnbauvorhabens kann mit Blick auf die durch die Lage seines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich vermittelte Baulandqualität nicht verlangt werden, dass er unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Rücksichtnahme auf einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb auf eine zulässige und weniger empfindliche Nutzungsart ausweicht, wenn diese ihrerseits wegen des Heranrückens an eine vorhandene Wohnbebauung Bedenken ausgesetzt wäre und zum Ausschluss einer sinnvollen baulichen Nutzung der parzelle führen würde (Fortentwicklung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Januar 1993 - 2 R 30/191 -, juris).

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; LBauO § 70 Abs. 1; LBauO § 72;

Tatbestand