OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2018
7 A 2278/17
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8300/16

Zuordnung eines Vorhabengrundstück zum planungsrechtlichen Außenbereich nach dem Ergebnis des Ortstermins

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 7 A 2278/17

DRsp Nr. 2019/975

Zuordnung eines Vorhabengrundstück zum planungsrechtlichen Außenbereich nach dem Ergebnis des Ortstermins

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbständig entscheidungstragend ausgeführt, das Vorhabengrundstück sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Karten bzw. Lichtbildern dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, da es an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme; es sei dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige.