BVerwG - Urteil vom 27.06.2018
10 C 4.17
Normen:
VZOG § 1c; VZOG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; VZOG § 13 Abs. 2; ZErgG § 6; VermG § 4 Abs. 1 S. 1; WEG § 8;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 137.15

Zuordnungsvorbehalte im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 VZOG bei asset deals hinsichtlich Zulässigkeit; Erlösauskehr für eine unbebaute Teilfläche eines Grundstücks bei Ausschluss der Restitution

BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 10 C 4.17

DRsp Nr. 2018/13644

Zuordnungsvorbehalte im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 VZOG bei "asset deals" hinsichtlich Zulässigkeit; Erlösauskehr für eine unbebaute Teilfläche eines Grundstücks bei Ausschluss der Restitution

Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG sind Zuordnungsvorbehalte nicht zulässig.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

VZOG § 1c; VZOG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; VZOG § 13 Abs. 2; ZErgG § 6; VermG § 4 Abs. 1 S. 1; WEG § 8;

Gründe

I

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Klägerin) wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Beklagte), mit dem festgestellt wurde, dass der beigeladenen Stadt H. ein Anspruch auf Erlösauskehr für eine unbebaute Teilfläche eines Grundstücks zustehe, weil dessen Restitution ausgeschlossen sei.