OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2002
5 U 93/01
Normen:
HOAI § 15 ; HOAI § 16 ; HOAI § 33 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; BGB § 242 ; BGB § 404 ; BGB § 632 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 403/00

Zur Angemessenheit der Vergütung für gutachterliche Stellungnahme zu Mängeln eines Bauvorhabens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 U 93/01

DRsp Nr. 2003/9055

Zur Angemessenheit der Vergütung für gutachterliche Stellungnahme zu Mängeln eines Bauvorhabens

1. Wer einen Sachverständigen mit der Fertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu von ihm beanstandeten Mängeln seines Bauvorhabens beauftragt und ihm zu diesem Zweck eine konkrete Mängelliste unter Zusammenstellung der einzelnen Gewerke übergibt, schuldet keinen Werklohn für über den konkreten Auftrag hinausgehende - tatsächlich erbrachte - Leistungen des Sachverständigen in Form einer umfassenden und gegenständlich nicht beschränkten Beratungstätigkeit hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens. 2. Erscheint der vom Sachverständigen betriebene Zeitaufwand im Rahmen des ihm erteilten konkreten Auftrags zur Begutachtung einzelner beanstandeter Baumängel als überhöht und somit nicht mehr gerechtfertigt, kann dem "formal" grundsätzlich gerechtfertigten Honoraranspruch des Sachverständigen ein Gegenanspruch des Auftraggebers wegen positiver Vertragsverletzung entgegengehalten werden. Auch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung begründet nach Treu und Glauben nämlich eine Verpflichtung des Unternehmers (hier: Sachverständigen) gegenüber dem Auftraggeber zu wirtschaftlicher Betriebsführung.

Normenkette:

HOAI § 15 ; HOAI § 16 ; HOAI § 33 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; BGB § 242 ; BGB § 404 ; BGB § 632 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;

Tatbestand: