BGH - Urteil vom 29.06.1981
VII ZR 259/80
Normen:
BGB § 633 § 635 § 638 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.05.1980

BGH - Urteil vom 29.06.1981 (VII ZR 259/80) - DRsp Nr. 2002/9358

BGH, Urteil vom 29.06.1981 - Aktenzeichen VII ZR 259/80

DRsp Nr. 2002/9358

»Zur Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht bei der Veräußerung neuerrichteter Eigentumswohnungen (im Anschluss an BGHZ 74, 204; 74, 258; BGH, NJW 1980, 2800; 1981, 273; BauR 1979, 514).«

Normenkette:

BGB § 633 § 635 § 638 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ließ in den Jahren 1973/74 in E. ein Mehrfamilienhaus mit 6 Eigentumswohnungen errichten. Fünf davon veräußerte sie alsbald nach Fertigstellung, so zwei mit notariellen Verträgen vom 21. Februar 1974 an die Klägerin und deren Ehemann. In § 3 der "Kaufverträge" heißt es u.a.:

"Das Wohnungseigentum und der Grundstücksanteil wird verkauft wie es steht und liegt, ...

Hinsichtlich des erstellten Gebäudes sichert Verkäufer handwerksgerechte Erstellung des Bauwerks zu und kommt seinen etwaigen Gewährleistungsverpflichtungen dadurch nach, dass er auf Verlangen verpflichtet und berechtigt ist, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche an die Erwerber als Gesamtberechtigte abzutreten. Weitere Gewähr wird nicht geleistet. Etwa vorhandene Mängel sind bei Rechtsverlust binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Erlangung des Besitzes an der Wohnung Verkäufer und bauleitendem Architekt schriftlich zu melden. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel ..."