VGH Bayern - Urteil vom 07.02.2023
1 N 21.22
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 12; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; LEP § 1 Anl. Nr. 5.3.1-5.3.2;

Zurordnung der im Eingangsbereich liegenden Fläche für einen Backshop mit Sitzbereich zu der Verkaufsfläche eines großflächigen Lebensmittelmarktes; Verzehrflächen zur Vermarktung der im Markt und Backshop angebotenen Produkte; Berücksichtigung von Freiflächen als Verkaufsfläche; Normenkontrollklage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 1 N 21.22

DRsp Nr. 2023/3330

Zurordnung der im Eingangsbereich liegenden Fläche für einen Backshop mit Sitzbereich zu der Verkaufsfläche eines großflächigen Lebensmittelmarktes; Verzehrflächen zur Vermarktung der im Markt und Backshop angebotenen Produkte; Berücksichtigung von Freiflächen als Verkaufsfläche; Normenkontrollklage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

1. Zu der Verkaufsfläche eines großflächigen Lebensmittelmarktes gehört auch die im Eingangsbereich liegende Fläche für einen Backshop mit Sitzbereich; die Außenverzehrfläche ist mit zu berücksichtigen. Bei den Verzehrflächen, die auch für die Kunden des Marktes zugänglich sind, steht nicht eine gastronomische Nutzung im Vordergrund, sondern die Vermarktung der im Markt und Backshop angebotenen Produkte.2. Soweit Freiflächen als Verkaufsfläche zu berücksichtigen sind, ist die gesamte Fläche als Verkaufsfläche anzusetzen, eine nur anteilige Berücksichtigung ist nicht möglich.

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Sondergebiet Lebensmittelmarkt R******** - südöstlich der Mehrzweckhalle", bekanntgemacht am 30. Oktober 2020, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. IV.