OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2022
22 D 53/22.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1762
DVBl 2022, 1393
D_V 2023, 89

Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Flächennutzungsplanung der Gemeinde mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 22 D 53/22.AK

DRsp Nr. 2022/13686

Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Flächennutzungsplanung der Gemeinde mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben

§ 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Die Vorschrift kann und darf dabei nur eine bestimmte Planung, nicht aber allgemein die Planungsmöglichkeit der Gemeinde oder den Planungsprozess als solchen schützen. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume erteilt werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken.