BGH - Beschluss vom 15.08.2022
IX ZB 20/20
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 192/18
LG Gießen, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 67/20

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen IX ZB 20/20

DRsp Nr. 2022/12495

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Juni 2020 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 3. Juni 2020 (Kostenrechnung vom 9. Juni 2020, Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2020 ("Einspruch/Widerspruch") ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.