BSG - Beschluss vom 09.12.2022
B 5 SF 11/22 S
Normen:
GKG § 69a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 7/22 S
BSG, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 2/22 AR
BSG, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 6/22 S

Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Festsetzung von GerichtskostenUnzureichende Begründung eines Rechtsbehelfs

BSG, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen B 5 SF 11/22 S

DRsp Nr. 2023/675

Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Festsetzung von Gerichtskosten Unzureichende Begründung eines Rechtsbehelfs

Tenor

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 69a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 12.7.2022 hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren B 2 U 10/21 S zurückgewiesen (B 5 SF 6/22 S). Mit Beschluss vom 17.8.2022 hat er die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verworfen (B 5 SF 2/22 AR). Mit Beschluss vom 27.10.2022 hat er den dagegen eingelegten Rechtsbehelf des Erinnerungsführers verworfen (B 5 SF 7/22 S). Der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 15.11.2022 eine Aufhebung des Beschlusses vom 27.10.2022 verlangt. Bereits mit Schreiben vom 27.10.2022 hatte er sich dagegen gewandt, "vorschnell" über seinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 17.8.2022 zu entscheiden. Der Erinnerungsführer hat sich zudem mit Schreiben vom 1.12.2022 geäußert.

II

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Senatsbeschluss vom 27.10.2022 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.