Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I
Mit Beschluss vom 12.7.2022 hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren
II
1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Senatsbeschluss vom 27.10.2022 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.
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