OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.09.2022
15 Verg 8/22
Normen:
VgV § 8; VgV § 53 Abs. 7; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2022, 2177
ITRB 2022, 243
NZBau 2022, 615
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 23/22

Zurückweisung eines NachprüfungsantragsEuropaweite Ausschreibung der Beschaffung einer Software für digitales Entlassmanagement im offenen VerfahrenUnzulässige Rüge einer unzureichenden DokumentationÄnderung an den VergabeunterlagenUnmittelbare Veränderung an dem Inhalt des auftraggeberseitig vorgegebenen Angebotsblanketts einschließlich aller seiner Bestandteile (vorliegend verneint)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 15 Verg 8/22

DRsp Nr. 2022/13169

Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags Europaweite Ausschreibung der Beschaffung einer Software für digitales Entlassmanagement im offenen Verfahren Unzulässige Rüge einer unzureichenden Dokumentation Änderung an den Vergabeunterlagen Unmittelbare Veränderung an dem Inhalt des auftraggeberseitig vorgegebenen Angebotsblanketts einschließlich aller seiner Bestandteile (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13.07.2022, Az. 1 VK 23/22, wird aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Die bei der Vergabekammer angefallenen Verfahrenskosten sowie die den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

3.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 8; VgV § 53 Abs. 7; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.