BGH - Urteil vom 18.01.2001
VII ZR 238/00
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2001, 587
DB 2001, 1244
MDR 2001, 562
NJW 2001, 2330
NJW-RR 2001, 738
NZBau 2001, 257
ZfBR 2001, 266
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 238/00

DRsp Nr. 2001/4436

Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel

»Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Restwerklohn für Dacharbeiten mit einem Auftragsvolumen von brutto 171.407,50 DM. In der Revision geht es allein um die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Vertragsstrafenanspruch durchgreift.

Der Subunternehmervertrag (SUV), dem die VOB/B zugrunde liegen, enthält in § 5 und § 6 dazu folgende Regelung:

"§ 5 Ausführungsfristen

(1) Der AN beginnt mit seinen Arbeiten am 24.05.1997.

(2) ... . Sämtliche Arbeiten sind am 04.07.97 beendet.

(3) Es werden für folgende Leistungen folgende vertragliche Zwischenfristen vereinbart:

Holzbalkendecke/Richten 14.06.97

Dachdeckung 04.07.97.

...

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung eines einzelnen Termins als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoauftragssumme je Kalendertag geltend zu machen.

(2) Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der in § 5 (2) genannte Fertigstellungstermin trotz Versäumung der Anfangs- und Zwischenfristen gehalten wird; ... .