VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.07.2002
8 S 1340/02
Normen:
VwVfG § 38 Abs. 3 ; LBauO § 65 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 376
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4230/00

Zusicherung, Bindungswirkung, Wegfall, Beseitigungsanordnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 8 S 1340/02

DRsp Nr. 2007/12413

Zusicherung, Bindungswirkung, Wegfall, Beseitigungsanordnung

»Die Baurechtsbehörde ist an eine früher gegebene Zusicherung, sie werde bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens die Beseitigung eines von dem Bauherrn zur Lagerung von Baumaterialien und Werkzeugen genutzten, rechtswidrig erstellten Schuppens nicht verfügen, jedenfalls dann nicht mehr gebunden, wenn die Dauer der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben jedes vernünftige Maß übersteigt.«

Normenkette:

VwVfG § 38 Abs. 3 ; LBauO § 65 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Zweifel.