BVerfG - Rechtsgutachten vom 16.06.1954
1 PBvV 2/52
Normen:
BVerfGG § 97 ; GG Art. 70 Art. 72 Abs. 2 Art. 73 Art. 74 Nr. 18 Art. 75 Nr. 4 Art. 105 ;
Fundstellen:
BVerfGE 3, 407
JZ 1954, 612
NJW 1954, 1474

Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes - Verfassungsrechtliches Gutachten

BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.06.1954 - Aktenzeichen 1 PBvV 2/52

DRsp Nr. 1996/7249

Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes - Verfassungsrechtliches Gutachten

1. Bezüglich des Rechts der städtebaulichen Planung könnte der Bund kraft ausschließlicher Kompetenz die Bundesplanung vollständig regeln, kraft konkurrierender Rahmenkompetenz die Raumordnung der Länder in ihren Grundzügen und kraft konkurrierender Vollkompetenz die städtebauliche Planung vollständig.2. Bezüglich des Rechts der Baulandumlegung und Zusammenlegung von Grundstücken, die zum Bodenrecht zählt, ist die konkurrierende Bundeskompetenz unbestritten.3. Für den Bereich der Bodenbewertung ist eine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung insoweit zu bejahen, als sie im Zusammenhang mit Materien steht, für die eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gegeben ist.4. Das Bodenverkehrsrecht ist vom Begriff "Grundstücksverkehr" im Zuständigkeitskatalog des Art. 74 Nr. 18 GG mitumfaßt, so daß der Bund zu seiner Regelung zuständig ist.5. Auch das Erschließungsrecht gehört zum Bodenrecht, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat.