BVerwG - Beschluss vom 28.06.2018
6 KSt 2.18 (6 A 4.18)
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4;

Zuständigkeit des BVerwG für eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des VG für eine Klage auf Auskunft über die beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 6 KSt 2.18 (6 A 4.18)

DRsp Nr. 2018/10046

Zuständigkeit des BVerwG für eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des VG für eine Klage auf Auskunft über die beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat Klage auf Auskunft über die bei dem Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Mit Kostenrechnung vom 24. Januar 2018 wurden auf der Grundlage des von dem Verwaltungsgericht vorläufig festgesetzten Auffangstreitwerts gegenüber dem Kläger 438 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. März 2018 hat das Verwaltungsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 23. April 2018 wendet sich der Kläger gegen die Kostenrechnung.

II