VGH Bayern - Beschluss vom 09.12.2019
5 C 19.2386
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 K 19.1749

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; Voraussetzungen für eine Beiordnung; Substantiierte Darlegung der Ablehnungsgründe der kontaktierten Rechtsanwälte; Beifügung von Ablehnungsschreiben

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 5 C 19.2386

DRsp Nr. 2020/2420

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; Voraussetzungen für eine Beiordnung; Substantiierte Darlegung der Ablehnungsgründe der kontaktierten Rechtsanwälte; Beifügung von Ablehnungsschreiben

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2019 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; ZPO § 78b;

Gründe