Landgericht
Baukammer (Spezialkammer gem. § 71 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 GVG)
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Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 650d BGB (Bausache)
In Sachen
Firma A. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin ...
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ...
gegen
Firma B. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ...
- Antragsgegnerin -
wegen Abwehr einer Pflicht zur Leistung einer Abschlagszahlung gem. § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB - anderslautende Entscheidung -
wird hiermit namens und im Auftrag der Antragstellerin
beantragt,
wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gem. §§ 935, 941, 937 Abs. 2, 944 ZPO, 650d BGB folgende
einstweilige Verfügung
zu erlassen:
I. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, Abschlagszahlungen i.H.v. 80 % des Betrags aus dem Angebot der Antragsgegnerin ... vom ... für die Ausführung geänderter Bauleistungen (Fliesenarbeiten) bei dem Bauvorhaben ... in ... zu bezahlen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung
I. Gegenstand des Antrags; Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
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