Der richtige Umgang mit "zahlungsschwierigen" Vertragspartnern: die "Not-to-do-Liste" und die "To-do-Liste"

Vorleistungspflicht und Gefahr wegen Zahlungsausfällen

Da Baufirmen und andere am Bau tätige Unternehmen vorleistungspflichtig sind nach dem Gesetz (§§ 641 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB), besteht bei ihnen immer ein erhebliches Risiko, für erbrachte Leistungen keine Vergütung zu erhalten, namentlich im Fall der Insolvenz des Auftraggebers. Zwar mag dieses Risiko in Zeiten der Bauhochkonjunktur weniger ausgeprägt gewesen sein, aber vorhanden war und ist es immer. Nachdem mit einer wirtschaftlichen Rezession gerechnet werden muss und auch eine ausgewachsene Wirtschaftskrise nicht ausgeschlossen ist, wird das Risiko von Zahlungsausfällen jedenfalls mittelfristig zunehmen.

Leitlinien bei Insolvenzgefahr ...

Es ist für die im Bau tätigen Anwälte von erheblichem Vorteil, in individueller Beratung und auch in Schulungen von Entscheidern und sonstigen Mitarbeitern von Mandanten soweit wie möglich klare Leitlinien geben zu können, wie sich Unternehmen gegenüber Auftraggebern verhalten sollen, die einmal oder gar wiederholt aus Sicht des Auftragnehmers nicht gerechtfertigte Zahlungsverweigerungen oder Zahlungsverschleppungen vornehmen und/oder bei denen aus welchen Gründen auch immer Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Zahlung erbrachter Leistungen bestehen.