Das jetzt geltende WEG ist am 01.12.2020 in Kraft getreten. Bisher scheint das neue Gesetz keine Auswirkungen auf außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Bauträgerverträgen wegen sogenannter "Mängel am Gemeinschaftseigentum" zu haben. Das wird nicht so bleiben können.
Die Vergemeinschaftungsrechtsprechung des BGH und die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung der sogenannten Mängel am Gemeinschaftseigentum
Noch zu Zeiten der Geltung der vorletzten Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes (die letzte Fassung vor der am 01.12.2020 in Kraft getretenen trat im Herbst 2007 in Kraft) setzte der BGH mit zwei Entscheidungen vom 12.04.2007 den bisherigen Höhe- und Schlusspunkt unter die sogenannte Vergemeinschaftungsrechtsprechung.
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