Öffentliche Auftraggeber und die weitere Verwendung der HOAI-Honorare, namentlich des Basishonorars, unter Geltung der HOAI 2021

Vertragsfreiheit bzgl. Honorar

Es gibt inzwischen mehr als erste Hinweise darauf, wie öffentliche Auftraggeber mit der durch die HOAI 2021 geschaffenen völligen Vertragsfreiheit betreffend Honorarvereinbarungen für Architekten- und Ingenieurleistungen am Bau umgehen wollen und werden:

In einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Inneres, für Sport und Integration vom Februar 2021 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass für alle Vertragspartner uneingeschränkte Vertragsfreiheit gilt und keine Bindung mehr an Mindesthonorar (nunmehr Basishonorar) besteht und auch die Vereinbarung von Pauschalen oder Zeithonorar ausdrücklich zulässig ist.

Basishonorar kann unterschritten werden

Was die Höhe des Honorars betrifft, so vermeidet das Ministerium eine Empfehlung dahin, dass nach Möglichkeit der Basishonorarsatz nicht unterschritten werden soll.

Vielmehr heißt es in dieser Empfehlung, dass Honorarangebote eingeholt werden sollen und dass (nur) Angebote, welche außergewöhnlich niedrig erscheinen (weil sie z.B. deutlich unter den Angeboten der Konkurrenz liegen), überprüft werden sollen dadurch, dass der Bieter um Aufklärung über das Zustandekommen dieses Honorarangebots gebeten wird.

Honorare müssen auskömmlich sein

Die Höhe des zu vereinbarenden Honorars soll eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten lassen.

Fazit: