Zu § 1 BauFordSiG; § 823 BGB

Zu § 1 Abs. 1 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGBKaufpreiszahlungen der Erwerber an den Bauträger sind Baugeld

OLG Hamm, Urt. v. 16.09.2014 - 21 U 86/14 IBR 2015, 17

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, als Baugeld anzusehen sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, sind als Baugeld anzusehen.

2.

Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person (hier eine Bauträger GmbH) haftet auch der Geschäftsführer (bzw. Vorstand), wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des OLG Hamm haben die Erwerber ihre Zahlungen aufgrund der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) geleistet. Die MABV sieht vor, dass diese Zahlungen nach Baufortschritt getätigt würden. Gemäß § 1 Abs. 3 BauFordSiG sind Beträge, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zwecks der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus erfolgen, als Baugeld anzusehen. Insofern hat deshalb das Organ des Bauträgers (= im Regelfall der Geschäftsführer einer GmbH) zu beweisen, dass er dieses Baugeld ordnungsgemäß verwendet hat.

IV. Anmerkung: