Zu § 174 BGB

Zu § 174 BGBTelefaxkopie ist keine Vollmachtsurkunde

BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 457/16 IBR 2018, 104

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Bevollmächtigten gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 BGB die Übersendung der Vollmachtsurkunde per Telefax ausreicht.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 S. 1 BGB.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. § 174 BGB räumt dem Empfänger einer Erklärung über ein einseitiges Rechtsgeschäft damit die Möglichkeit ein, eine Erklärung über ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückzuweisen, wenn ein Vertreter tätig wird, ohne eine ausreichende Vollmachturkunde vorzulegen, es sei denn, der Vollmachtgeber hat den Empfänger zuvor gem. § 174 Satz 2 BGB informiert. Eine Übersendung der Vollmachtsurkunde per Telefax reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.

IV. Anmerkung: