Zu § 305 BGB

Zu § 305c Abs. 1 BGBVHB 225/Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers ist überraschend und wird damit nicht Vertragsbestandteil

BGH, Urt. v. 25.01.2018 - VII ZR 219/14IBR 2018, 185

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob folgende Stoffpreisgleitklausel eines öffentlichen Auftraggebers gem. § 305 c Abs. 1 BGB wirksam ist:

2.4 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-)Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen …

3.1 Der Auftraggeber setzt im einheitlichen Format - EFB-STGL-319 einen ‚Marktpreis‘ … für die jeweilige Stahlart zum Zeitpunkt der Versendung der Angebotsunterlagen als Nettopreis in Euro/Tonne fest.

3.2 Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung wird ermittelt aus dem vorgegebenen ‚Marktpreis‘ multipliziert mit dem Quotienten der Preisindices (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerbliche Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung und dem vom Auftragnehmer unter 3.1 genannten Zeitpunkt, veröffentlich in der Fachserie 17, Reihe 2 unter der entsprechenden GP-Nummer.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz: