Zu §§ 765, 768, 813, 821 BGB

Zu §§ 765, 768 Abs. 1 Satz 1, 813, 821 BGBAGB-Sicherungsabrede unwirksam - Bürge kann Zahlung zurückverlangen

BGH, Urt. v. 24.10.2017 - XI ZR 362/15 IBR 2018, 78

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung eine Einrede gegen den Bürgschaftsgläubiger zustand, das von ihm Geleistete vom Bürgschaftsgläubiger zurückverlangen kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: