Zu § 642 BGB Keine Entschädigung nach § 642 BGB für Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung
BGH, Urt. v. 26.04.2018 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren nach § 642 BGB aus entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zusteht.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.
II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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