§§ 137, 286 ZPO

Zu §§ 137, 286 ZPO Entwertung des Urkundenbeweises durch eine Nebenabrede

KG, Beschl. v. 07.02.2017 - 27 U 111/16 - die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschl. des BGH v. 30.08.2017 zurückgewiesen IBR 2018, 364

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann der Urkundenbeweis durch eine Nebenabrede entwertet werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren.

2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: