§§ 249, 280 BGB

Zu §§ 249, 280 Abs. 1 BGB Verletzung der Beratungspflicht bei falschen Angaben zur Wirtschaftlichkeit eines Blockheizkraftwerks

OLG Hamm, Urt. v. 19.12.2017 - 21 U 112/16IBR 2018, 389

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann bei der Lieferung und Installation eines Blockheizkraftwerks eine Beratung zur selbständigen Hauptpflicht des Unternehmers mit einer Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratung durch falsche Angaben zur Wirtschaftlichkeit wird.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die Beratung wird zur selbstständigen Hauptpflicht des Unternehmers, der Lieferung und Installation eines Blockheizkraftwerks anbietet, wenn er dabei den Besteller zum Vertragsschluss durch konkrete Aussagen zur Amortisation der Investition sowie deren Wirtschaftlichkeit - etwa in Form einer individuell auf das Objekt bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung - veranlasst; die Beratungspflicht wird verletzt, wenn die Angaben zur Wirtschaftlichkeit falsch sind, sodass sich der Abschluss des insofern nachteiligen Vertrags als auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden darstellt (Anschluss an OLG Schleswig, Urt. v. 17.08.2017 - 7 U 13/16, IBRRS 2017, 3167; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.01.2016 - 3 U 77/13, IBRRS 2016, 3463).