§ 634a Abs. 1 BGB

Zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGBMängel an "gebäudeintegrierten" Dachphotovoltaikanlagen verjähren in fünf Jahren

BGH, Urt. v. 02.06.2016 - VII ZR 348/13 IBR 2016, 447

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Mängel an "gebäudeintegrierten" Dachphotovoltaikanlagen in zwei oder fünf Jahren verjähren.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennisanlage Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, IBR 1998, 13; Abweichung von BGH, IBR 2014, 110)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: