§§ 195, 199 Abs. 1, 2 BGB

Zu §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGBErstattungsanspruch aus Überzahlung verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB)

OLG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2014 - 2 U 1116/12, BGH, Beschl. v. 06.04.2016 - VII ZR 45/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), IBR 2016, 508

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht und wann dieser Anspruch verjährt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, im Stande gewesen.

3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerung der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: