§§ 242, 633 Abs. 2, 634 Nr. 4 BGB; § 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B

Zu §§ 242, 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4 BGB; § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/BZum Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht des Bauunternehmers beim BGB -Vertrag

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2013 - 5 U 142/12, BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - VII ZR 206/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), IBR 2016, 449

I. Das Urteil nimmt Stellung zur der Frage,

ob die Prüfungs- und Hinweispflicht gem. § 4 Abs. 3 VOB/B auch bei einem BGB -Bauvertrag gilt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Gussasphaltbelag, der Blasen wirft, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der Belag als solcher zwar zum Ausgleich einer Hoffläche geeignet ist, der Untergrund aber die Verlegung von Gussasphalt nicht zulässt.

2. Auch im BGB -Bauvertrag haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, wenn dieser auf der Vorleistung eines anderen Unternehmens, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: