§§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB

Zu §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGBBeschränkte Nutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes

OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 - 16 U 50/15 BauR 2016, 1512 = IBR 2016, 352

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage

der Haftung von Architekt und Tragwerksplaner bei der fehlenden Nutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes und zu den Anforderungen an eine haftungsvermeidende Bedenkenanzeige durch den Architekten.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 119 SBauVO NW) vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.

2. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht (Versetzen einer tragenden Stütze in der Tiefgarage), ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt.