Art. 38 Abs. 1 BayGO

Zu Art. 38 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO)Unbeschränkte Vertretungsmacht eines bayerischen Bürgermeisters

1.

BGH, Beschl. v. 18.03.2016 - V ZR 266/14 mit Aufhebung des Urteils des OLG Stuttgart v. 09.02.2016 - 10 U 137/15 BGH, Beschluss: IBR 2017, 166OLG Stuttgart, Urteil: BauR 2016, 1315 -1319

2.

BGH, Urt. v. 01.06.2017 - VII ZR 49/16IBR 2017, 438 = BauR 2017, 1531

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die dem 1. Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht durch das Gesetz selbst beschränkt ist oder im Außenverhältnis ein bayerischer Bürgermeister unbeschränkte Vertretungsmacht hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

A. BGH, Beschl. v. 18.03.2016, 5. Senat:

Eine bayerische Gemeinde wird durch ihren 1. Bürgermeister auch dann wirksam vertreten, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats nicht erfolgt ist.

(Insofern hob der BGH mit dieser Entscheidung das vorausgegangene Urteil des OLG Stuttgart vom 09.02.2016 auf, mit dem das Gericht noch entschieden hat, dass die Vollmacht des Bürgermeisters in Art. 38 BayGO beschränkt ist und deshalb der von einem 1. Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichneter Vertrag deshalb gem. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist und deshalb vom Gemeinderat noch genehmigt werden muss.)

B. BGH, Urt. v. 01.06.2017, 7. Senat: