§ 164 BGB

Zu § 164 BGBZur Wirksamkeit von Mängelrügen und Fristsetzungen eines Architekten ohne ausdrückliche Vollmacht

OLG Köln, Urt. v. 29.12.2016 - 7 U 131/15 BauR 2017, 1386 = IBR 2017, 304

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein vollmachtloser Architekt für den Auftraggeber Mängelrügen erklären, Fristen setzen und Vertragstermine vereinbaren kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Da der bauleitende Architekt auf die plangemäße Herstellung des Baues hinzuwirken und die Bauarbeiten zu koordinieren hat, ist in der Regel anzunehmen, dass er Mängelrügen aussprechen, Fristen setzen und vereinbaren sowie für den Fall des Fristablaufs die Kündigung androhen darf.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: