§ 404a Abs. 1 ZPO

Zu § 404a Abs. 1 ZPOBauteilöffnung des gerichtlichen Sachverständigen - richterliche Anweisung

LG Karlsruhe, Beschl. v. 31.08.2017 - 6 OH 22/16IBR-Werkstattbeitrag v. 25.09.2017

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann gem. § 404a ZPO das Gericht gegenüber einem Sachverständigen anordnen kann, spezielle Bauteilöffnungen vorzunehmen.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Allein wenn die Durchführung der für die gerichtliche Begutachtung erforderlichen speziellen Bauteilöffnung den Einsatz besonderen gutachterlichen Fachwissens und/oder spezifischer sachverständiger Kenntnisse voraussetzt, kann der gerichtliche Sachverständige richterlich zur Vornahme dieser Maßnahme angewiesen werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In einem selbständigen Beweisverfahren beantragt eine Partei, den Sachverständigen anzuweisen, Bauteilöffnungen, d.h. Substanzeingriffe in ein Gebäude persönlich oder durch von ihm beauftragte Handwerker auszuführen. Ein solcher Antrag war erforderlich, da zuvor der Sachverständige solche Substanzeingriffe ablehnte, da er insofern eine eigene Haftung befürchtete, wenn hierbei ein Schaden entsteht.