§ 633, 634; 635 BGB; §§ 254, 278 BGB

Zu §§ 633, 634, 635 BGB, §§ 254, 278 BGBHaftungsverhältnis zwischen Auftraggeber - Generalplaner - Fachplaner

OLG Nürnberg, Urt. v. 20.02.2014 - 13 U 1826/11; BGH, Beschl. v. 17.05.2017 - VII ZR 63/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2017, 508

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen ein vom Auftraggeber beauftragter Generalplaner auch für eine fehlerhafte Planung einstehen muss, wenn der Auftraggeber einen Fachplaner mit der Planung beauftragt hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Fehlen einem Planer die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung bestimmter Fragen, so muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken.

2. Ist ein Sonderfachmann tätig gewesen, wird vom Planer grundsätzlich nicht erwartet, die Unterlagen des Sonderfachmanns auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss sich aber vergewissern, ob der Sonderfachmann von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben ausgegangen ist.

3. Der Planer muss die Vorgabe eines Sonderfachmanns beanstanden und gegenüber dem Bauherrn Bedenken anmelden, wenn er positiv erkannt hat, dass Mängel vorhanden sind.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: