§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Wie und bis wann muss der Auftraggeber seinen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung geltend machen?

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2014 - 23 U 33/14IBR 2015, 241, 242, 243

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftraggeber ein Verlangen nach Reduzierung des Einheitspreises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B der Höhe nach beziffern muss und wie lange er diesen Preisanpassungsanspruch geltend machen kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"1. Verlangt der Auftraggeber wegen einer Überschreitung des Mengenansatzes eine Reduzierung des Einheitspreises (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B), muss er die Höhe der geforderten Preisanpassung beziffern. Hierzu hat ihm der Auftragnehmer die (Ur-)Kalkulation zur Verfügung zu stellen.

2. Einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung beim Einheitspreisvertrag kann der Auftraggeber nur bis zu Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers geltend machen. Gleicht er diese vorbehaltlos aus, ohne eine Preisanpassung zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: