§§ 133, 157 BGB; § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

Nachtragsvereinbarungen sind abschließend

OLG München, Urt. v. 26.06.2012 - 9 U 3604/11 - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 05.06.2014 - VII ZR 187/12 zurückgewiesen IBR 2014, 652

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftragnehmer nach Abschluss einer Nachtragsvereinbarung noch über diese Vereinbarung hinausgehende bauzeitabhängigen Mehrkosten verlangen kann, wenn er sich dies in der Nachtragsvereinbarung nicht vorbehalten hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Nachtragsangebote sind abschließende Regelungen. Der Auftragnehmer muss deshalb bei Leistungsnachträgen auch die bauzeitabhängigen Mehrkosten in sein Nachtragsangebot aufnehmen oder zumindest deutlich machen, dass diese Kosten darin nicht enthalten sind. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung bauzeitabhängiger Mehrkosten ausgeschlossen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Auftragnehmer kann wegen der in der Nachtragsvereinbarung geregelten zusätzlich angefallenen Arbeiten keine weiteren über die Vereinbarung hinausgehenden Mehrkosten verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Nachtragsvereinbarung so auszulegen ist, dass alle damit zusammenhängenden Mehrkosten abschließend geregelt werden sollten.

IV. Anmerkung: