Vorbemerkung

Gemäß §§ 935, 936, 920 ZPO sind alle zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek notwendigen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Einfachstes Mittel hierzu ist eine eidesstattliche Versicherung des Mandanten (Bauunternehmers bzw. Architekten), insbesondere wenn Unterlagen fehlen und die einstweilige Verfügung schnell beantragt werden soll (§ 294 ZPO).

Ausarbeitung einer eidesstattlichen Versicherung bereits beim ersten Mandantengespräch

Es sollte deswegen darauf geachtet werden, dass bereits beim ersten Mandantengespräch zusammen und in Anwesenheit des Mandanten der Text einer eidesstattlichen Versicherung ausgearbeitet wird, damit der Mandant, bevor er die Kanzlei verlässt, seine eidesstattliche Versicherung gleich unterschreiben kann.

Nur so kann wertvoller Zeitverlust vermieden werden.