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Interesse des Bauherrn auf Erteilung der Schlussrechnung

Wenn nicht gerade ein Pauschalpreisvertrag zugrunde liegt, dürfte ein Bauherr wohl stets ein Interesse daran haben, möglichst bald nach Fertigstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Bauleistung die Schlussrechnung für diese Bauleistung vorgelegt zu bekommen. Erst nach Vorlage dieser Schlussrechnung weiß er ja in den meisten Fällen, was die von ihm gewünschte Bauleistung tatsächlich kostet.

Ein besonderes Interesse nach Vorlage der Schlussrechnung liegt bei einem Bauherrn stets dann vor, wenn dieser befürchtet, bereits durch seine Abschlagszahlungen eine Überzahlung geleistet zu haben. In einem solchen Fall wird der Bauherr stets darauf drängen, dass der Bauunternehmer seiner Pflicht zur Erstellung dieser Schlussrechnung umgehend nachkommt. Weiterhin muss sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Auftraggebern bei Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung ein Nachweis für die korrekte Verwendung der Fördermittel und die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Förderung vorgelegt werden. Dieser Nachweis kann nur durch eine Schlussrechnung oder eine Art Surrogat für eine Schlussrechnung geführt werden.