Wirkung der Streitverkündung

Materiell-rechtliche Wirkung

Bedeutung erlangt die Streitverkündung in materiell-rechtlicher Hinsicht, insbesondere in Ansehung ihrer verjährungshemmenden Wirkung (§§ 204 Abs. 1 Nr. 6, 209 BGB). Soweit etwa ein Generalunternehmer vom Bauherren wegen Gewährleistung in Anspruch genommen wird, ist es häufig der kostengünstigere Weg, um die Verjährung von Gewährleistungs-, Regressansprüchen des Generalunternehmers gegen dessen Subunternehmer herbeizuführen, Letzteren den Streit zu verkünden.

Streithilfewirkung nur gegen den Dritten, nicht auch gegen den Streitverkünder

Soweit eine Partei einem Dritten den Streit verkündet, tritt die Streithilfewirkung nur gegen den Dritten und nicht auch gegen den Streitverkünder ein (BGH, BauR 1987, 473 ff.).

Der BGH führt a.a.O., 475 aus:

"Zu lösen ist der hier auftretende Interessenwiderstreit vielmehr nur dadurch, dass § 74 III ZPO allein seinem Wortlaut nach angewendet wird, die Streithilfewirkung also nur gegen den Dritten eintritt.