Anmerkung zu diesem Verfügungsantrag:
Es ist das Wesen einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, dass sich der Begünstigte jederzeit unter Beachtung der Formalien, aber ohne auch nur den Hauptanspruch und den Sicherungsfall schlüssig darlegen zu müssen, Geld verschaffen kann. Die Beachtung der Formalien bedeutet lediglich, dass der Bürgschaftsgläubiger eindeutig erklären muss, dass die Voraussetzung für die vorläufige Zahlungspflicht, wie in der Urkunde niedergelegt, eingetreten ist (Beispiel: "Ich nehme die Bürgschaft in Anspruch. Mir stehen Gewährleistungsansprüche i.H.v. zu, für welche die Bürgschaft als Gewährleistungsbürgschaft haftet)." (Vgl. hierzu BGH v. 23.01.1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656).
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