Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Bei einer Baugenehmigung handelt sich um einen klassischen Fall eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung, d.h. positive Feststellung für den Bauherrn und ggf. negative Feststellung für den Grundstücksnachbarn.

Der begünstigte Dritte, hier Bauherr, ist nach § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig (nicht notwendig), seinen Namen und seine Anschrift in der Klageschrift anzugeben. Ob der Beigeladene einen eigenen Antrag stellt, sollte vor allem wegen des damit verbundenen Kostenrisikos sorgfältig überlegt werden, denn nach § 154 Abs. 3 VwGO können dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat.

Nach dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 bewegt sich der Streitwert der Anfechtungsklage des Nachbarn von 7.500 Euro-15.000 Euro, mindestens der Betrag der Grundstückswertminderung.

Die Klagefrist für den Nachbarn beträgt einen Monat nach Zustellung. Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht zugestellt, läuft die Klagefrist spätestens ein Jahr nach Kenntnis der Baugenehmigung bzw. Beginn der Bauarbeiten ab bzw. ist danach verwirkt (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO analog).