Übersicht

Der Nachbar muss vor Erhebung einer Anfechtungsklage Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung erheben (§ 68 VwGO). Dies gilt nicht, wenn das Widerspruchsverfahren im betroffenen Bundesland abgeschafft wurde. In diesem Fall ist unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Bei zurückweisendem Widerspruch hat der Nachbar das Recht, Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheids anzustrengen. Die Anfechtungsklage wird im Verhältnis zwischen Nachbarn und Baugenehmigungsbehörde bzw. Staatsbehörde geführt. Der Bauherr ist hier notwendig beizuladen.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In § 212a BauGB ist ausdrücklich geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, mithin des Nachbarn, gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung besitzen. Der Nachbar kann deshalb die Einstellung der Bautätigkeit des Bauherrn nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwirken. Hierzu unten Teil 24/5.

Anzumerken ist hier jedoch, dass ein Bauvorbescheid keine bauaufsichtliche Zulassung ist, da er nur zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen eine Entscheidung trifft.