§ 2 Abs. 5VOB/B gibt beiden Vertragspartnern eines VOB-Vertrags das Recht auf Vereinbarung eines "neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten", wenn durch "Änderung des Bauentwurfs oder Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden". Im Satz 2 dieses Absatzes 5 ist ferner die Sollbestimmung mit aufgenommen worden, dass die "Vereinbarung vor der Ausführung getroffen werden soll".
§ 2 Abs. 5VOB/B = Vergütungsanspruch
Bei dem Anspruch des § 2 Abs. 5VOB/B handelt es sich völlig unstreitig um einen Vergütungsanspruch. Er ist bzw. wird deswegen in vollem Umfang unter dem Teil 3 "Werklohnklagen des Bauunternehmers" im Einzelnen abgehandelt.
In diesem Kapitel ist deswegen auf den § 2 Abs. 5VOB/B nur insoweit einzugehen, als auf ihn auch Mehrkostenerstattungsansprüche des Auftragnehmers bei eingetretenen Bauverzögerungen gestützt werden können.
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