Gerichtsstand

Kläger hat Wahlrecht

Liegt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor, hat der Kläger stets gern. § 35 ZPO die Wahl zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten gem. § 13 ZPO und der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO (= Ort der Baustelle).

Die insoweit bereits in der Literatur vertretene herrschende Auffassung (vgl. Thomas/Putzo, § 29, Anm. 2b, cc; Baumbach/Lauterbach, § 29, Anm. 3c, Stichwort Werkvertrag) wurde durch den BGH im Anschluss an die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, MDR 1983, 583) bestätigt (BGH, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241). Wörtlich führt hier der BGH aus:

Ort des Bauwerks = Erfüllungsort gem. § 29 ZPO

"Soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, entspricht es daher der Natur dieses Schuldverhältnisses, wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen."

(BGH a.a.O.)

LG München II: Erfüllungsort gem. § 29 ZPO = Sitz der Beklagten