Erläuterungen zur "Klage auf Vertragsstrafe"

Gerichtsstand und Akzessorietät

Aus § 344 BGB leitet die herrschende Meinung ab, dass es sich bei einer Vertragsstrafenvereinbarung i.S.d. §§ 339 ff. BGB nur um das unselbständige, an eine Hauptverbindlichkeit angelehnte Strafversprechen handelt, die Vertragsstrafe demzufolge akzessorisch ist. Aus dieser Akzessorietät des Vertragsstrafenanspruchs folgt, dass ein Vertragsstrafenanspruch nur dann wirksam ist, wenn auch die Hauptverbindlichkeit rechtswirksam begründet wurde. Ist diese unwirksam, weil sie z.B. gegen zwingende gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), ist auch die vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam (Palandt, 71. Aufl., § 344 BGB Rdnr. 1).

Für Vertragsstrafenanspruch gilt gleicher Erfüllungsort wie für Hauptverbindlichkeit

Wegen dieser Akzessorietät des Vertragsstrafenanspruchs hat dieser den gleichen Erfüllungsort wie die Hauptverbindlichkeit (RG 1969, 12), so dass für ihn gleichfalls der Gerichtsstand der Hauptsache gilt.

Liegt deshalb zwischen den beiden Vertragspartnern keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, hat der Kläger gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten gem. § 13 ZPO und der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO (= Ort der Baustelle, BGH, NJW 1986, 935).

Allgemeine Voraussetzungen für die Geltendmachung

Ausdrückliche Vertragsstrafenvereinbarung notwendig

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