Mitverschulden und Zuschusspflicht des Bauherrn

Setzt sich der Bauherr über Bedenken des Unternehmers hinweg, trägt er das Risiko grundsätzlich allein

1.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Bauherrn auf Bedenken hinzuweisen, die er gegen dessen Anordnungen, gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VOB/B).

Ist der Auftragnehmer dieser Hinweispflicht nachgekommen und hat der Bauherr die Warnung in den Wind geschlagen, so ist er grundsätzlich allein für all diejenigen Mängel verantwortlich, die bei Beachtung der Bedenken des Auftragnehmers vermieden worden wären (§ 13 Abs. 3 VOB/B).

Dieser Rechtsgedanke gilt auch für den BGB -Vertrag.

Reaktion des Auftraggebers